Denkt an die Abgabefrist!
Wichtige Frist 28. Februar 2017: Mitteilungspflichten für Eigenversorger
In aller Stille wurden mit einer „last-minute“-Änderung des EEG 2017 die Vorschriften zur Eigenversorgung überarbeitet. Der Gesetzestext ist seit einigen Tagen auf der offiziellen Website des Bundesjustizministeriums aktualisiert.
Wer die Mitteilungspflichten NICHT erfüllt, muss im entsprechenden Jahr einen Aufschlag von 20% auf die EEG-Umlage hinnehmen.
Aber was heißt das denn nun im Klartext? Wir klären dich auf!
20% Aufschlag auf die EEG-Umlage?!
Erfüllt Beispielsweise der umlagefreie, eigenversorgende Betreiber einer Anlage mit 7,5 kWp die erforderlichen Meldepflichten nicht bis zum 28.02.2017, so hat er für das Jahr 2016 damit 20% der Umlage nachzuzahlen. Nach Maßgabe des 2016 gültigen Umlagesatzes zahlt er für das Versäumnis also 1,27 ct. pro kWh selbst verbrauchten Stroms „Strafe“.
„Das ist wieder ein politischer Schlag ins Genick aller, die sich selbst versorgen und somit zum echten Klimaschutz und der Netzentlastung beitragen! So holt sich der Staat wieder bei den kleinen, was er den großen Energiekonzernen schenken muss und „verschlimmbessert“ das einst so tolle EEG erneut zu einem Behinderungs-Gesetz.“
– Manfred Schöll – BIPV Projektleiter
Gilt das auch für Bestandsanlagen?
JA, auch Besitzer der sogenannten „Bestandsanlagen“ sind betroffen. Sie müssen nicht nur die oben genannte Frist genauso erfüllen, wie andere eigentlich von der EEG-Umlage befreite Anlagenbetreiber. Für sie gibt es auch materielle Änderungen: Nur noch bis Ende des Jahres 2017 können Anlagen um bis zu 30% erweitert oder erneuert oder ersetzt werden.
Eine Erweiterung, Erneuerung oder Ersetzung der Anlage ab dem 01.01.2018 beseitigt dagegen zukünftig den Bestandsschutz, die Eigenversorgung wird Umlagepflichtig.
„Somit erwarten wir dieses Jahr verstärkt Nachrüstungen mit Speicherkombination, um sich mehr und mehr vom Energieversorger zu verabschieden. Gerade deshalb schulen wir unser Personal aktuell verstärkt im Bereich der Speicher-Technologien um die passenden Lösungen anbieten zu können.“
– Dieter Schöll – Verkaufsleiter
Den Überblick behalten!
Damit niemand über die Melde- und Abrechnungspflichten den Überblick verliert, haben die Rechtsanwälte NÜMANN + SIEBERT eine Checkliste bereitgestellt, die auch noch weitere Punkte wie Stromsteuer, Verfahren bei Änderungen usw. berücksichtigt.
Checkliste downloaden
Was genau muss ich melden?
Bis zum 28. Februar müssen alle Eigenversorger mit PV-Anlagen über 7 kWp folgendes an den Verteilernetzbetreiber melden:
- die Anlagenleistung
- der Eigenversorgung
- ggf. der Befreiungsgrund
- ggf. die Abrechnung der umlagepflichtigen Strommenge
Da die meisten Verteilernetzbetreiber meist die Daten Ihrer PV-Anlage schon haben, fragen Sie am besten Ihren Kundenbetreuer was er denn noch an Daten von Ihnen benötigt.
Lassen Sie sich am besten mit folgendem Wortlaut von Ihrem Verteilernetzbetreiber eine Bestätigung zukommen:
„Bitte bestätigen Sie mir den Eingang aller erforderlichen Daten sowie die Erfüllung meiner Mitteilungspflichten für Eigenversorger bis zum 28.02.2017 und der damit verbundenen Freistellung der 20% Nachzahlung der Umlage für das Jahr 2016.“